Aktuelle Fassung vom ………
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- (1) Der am 26. Januar 1999 gegründete Verein führt den Namen Fußballverein Turbine Potsdam 55
e.V. und hat seinen Sitz in Potsdam. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam unter
der Nr. VR 1948 eingetragen. - (2) Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „FV Turbine Potsdam 55 e.V.“
- (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
- (4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
- (1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (§ 52 Absatz 2 Nr. 21 der Abgabenordnung).
- (2) Der Verein fördert sowohl den Freizeit- als auch den Wettkampfsport.
- (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausbildung der Sportart Fußball, insbesondere durch:
- das Abhalten regelmäßiger Übungs- und Trainingsstunden
- die aktive Teilnahme an Wettkämpfen
- (4) Es können auch andere Sportarten betrieben werden, hierzu ist ein Beschluss in der Mitgliederversammlung zu fassen.
- (5) Ziel ist es, den Sport und damit eine gesunde Lebensweise der Menschen zu fördern. Besonderes Augenmerk legt der Verein auf die Förderung der Kinder und Jugendlichen.
- (6) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- (7) Der Verein wahrt zudem parteipolitische Neutralität, räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Zudem orientiert sich der Verein an basisdemokratischen Grundsätzen.
§ 3 Mittelverwendung
- (1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale
- (1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- (2) Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer
Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- (1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
- (2) Aktives/förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Aufnahme von Kindern/Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben.
- (3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- (4) Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
- (5) Mitglieder haben:
Sitz – und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung- Informations- und Auskunftsrechte
- das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
- das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen
- Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren
- Treuepflicht gegenüber dem Verein
- pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen (Bringschuld des Mitglieds)
- (5) Die Mitgliedschaft endet,
- mit dem Tod
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist oder
- durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
- (6) Der freiwillige Austritt muss schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklärt werden. Bei eingeschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich, über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
- (7) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins oder Satzungsinhalte verstoßen sowie sich vereinsschädigend verhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:
- Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt,
- den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert,
- sich unfair/unsportlich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern verhält.
Zudem kann das Mitglied auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
- (8) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
- (9) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekanntzumachen.
- (10) Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von
diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen. - (11) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben die vom Verein erhaltenen Materialien (Sportgeräte, Bekleidung usw.) zurückzugeben.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- (1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- (2) Gebühren/Umlagen können, auf Beschluss des Vorstandes, erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
- (3) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift/Dauerauftrag (nach Möglichkeit) eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung/Dauerauftrag zu erteilen
sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. - (4) Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies
dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu € 100,00 je Einzelfall verhängen. - (5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- (6) Zudem hat jedes aktive Vereinsmitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres zugunsten des Vereins drei Arbeitsstunden pro Saison zu entrichten. Davon ausgeschlossen sind aktive Übungsleiter, Schiedsrichter und Vorstandsmitglieder. Bei einer Nichtleistung der Arbeitsstunden durch ein Mitglied entstehen auf jede übrige Arbeitsstunde Beiträge in Höhe von € 10,00.
§ 7 Organe
- (1) Organe des Vereins sind:
- 1. der Vorstand
- 2. die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
- (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen,
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden sowie
- dem Sportlichen Leiter.
- (2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
- (3) Der erweiterte Vorstand kann aus,
- Kassenwart,
- Jugendwart,
- Schriftführer,
- sowie weiteren durch den Vorstand festzulegenden Mitgliedern bestehen.
- (4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- die Leitung der Mitgliederversammlung durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden oder einen zu wählenden Versammlungsleiter und
- die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen.
- (5) Er ist in der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 9 Wahl des Vorstandes
- (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- (2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
- (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt.
- (4) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
- (5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
§ 10 Vorstandssitzungen
- (1) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der 1. oder 2. Vorsitzende nach Bedarf einlädt.
- (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent seiner Mitglieder anwesend sind.
- (3) Der Vorstand entscheidet mit Stimmmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
- (4) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung.
§ 11 Aufgabenverteilung im Vorstand
- (1) Die Vorstandsmitglieder gem. § 9 Abs. 1 dieser Satzung sind gesetzliche Vertreter des Vereins mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die Kernaufgaben der Vorstandsmitglieder regelt der Vorstand in seiner konstituierenden Vorstandssitzung nach der Wahl durch die Mitgliederversammlung.
§ 12 Mitgliederversammlung
- (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- (2) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
- (3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Erlass von Ordnungen
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
- (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt einmal im Jahr.
- (2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in schriftlicher Form, durch Aushang im Sportlerheim, Eintragung auf der offiziellen Internet-Seite des Vereins und Information der Mannschaftsverantwortlichen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und Mitteilung der Tagesordnung.
- (3) Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
- (4) Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch E-Mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.
§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederver-sammlung den Leiter.
- (2) Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.
- (3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist, wird offen abgestimmt. Die Abstimmung muss geheim mit verdeckten Stimmzetteln durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- (4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
- (5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig.
- (6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- (7) Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- (8) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
- (9) Eine BLOCKWAHL des Vorstandes oder mehrerer gleichartig zu besetzender Ämter ist nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies vor dem Wahlgang einstimmig beschließt. Bei der dann nachfolgenden BLOCKWAHL darf es keine Nein-Stimmen und keine Enthaltungen
geben. - (10) Die Mitglieder müssen Anträge zur Mitgliederversammlung bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einreichen. Ein Antrag ist schriftlich zu stellen und muss einen Antragstext mit ausführbarem Inhalt haben. Der Antrag ist spätestens in der Mitgliederversammlung vom Antragsteller zu begründen. Der Vorstand prüft die Zulässigkeit des Antrages und setzt diesen auf die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung.
- (11) Anträge können gestellt werden:
- von jedem stimmberechtigten Mitglied,
- vom Vorstand.
- (12) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Das Ergebnisprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen)
- die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge
- Beschlüsse
§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
- (1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederver-sammlung. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- (1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen:
- wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
- wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
§ 17 Kassenprüfung
- (1) Die Mitgliederversammlung wählt in offener Abstimmung für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind.
- (2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
- (3) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.
- (4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.
- (5) Werden keine Kassenprüfer gewählt, so erfolgt die Prüfung der Finanzbuchhaltung und der Geschäftsführung des Vereins durch einen vom Vorstand Beauftragten, auf Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
§ 18 Ehrenmitglieder
- (1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- (2) Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Die Mitgliederversammlung bestätigt mit einfacher Mehrheit die Ernennung durch den Vorstand.
- (3) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 19 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
- (1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, ggf. Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
- (2) Als Mitglied des Stadtsportbundes Potsdam, des Fußballlandesverbandes Brandenburg und des Fußballkreisverbandes Havelland ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden Empfänger z.B. Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse.
- (3) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.] an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
- (4) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung, in Aushängen, auf seiner Homepage sowie auf Facebook. Zudem übermittelt der Verein Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien (z.B. dfb.net). Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
- (5) Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage/Facebook.
- (6) In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage/Facebook berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder (ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten). Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.
- (7) Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Bei Widerspruch des Mitglieds entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage/Facebook und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.
- (8) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
- (9) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 20 Haftungsbeschränkung
- (1) Der Verein übernimmt keine Haftung gegenüber seinen Mitgliedern bei eventuell auftretenden Schadensersatzansprüchen.
- (2) Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.
- (3) Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamts oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
- (4) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
§ 21 Auflösung des Vereins
- (1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. - (2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
- (3) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- (4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
§ 22 Salvatorische Klausel
- (1) Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren.
- (2) Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
§ 23 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am ……….. beschlossen. Die Satzung vom 14. Juni 2014 tritt außer Kraft.